|
Satzung
|
|
§1 Name, Sitz, Vereinsjahr
|
|
1. Der Verein führt den Namen:
Reha-Sport-Verein Balve e.V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts (Aktenzeichen
VK 568) Menden eingetragen.
2. Sein Sitz ist Balve.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der am 07.11.1997 gegründete Verein ist Mitglied des Behinderten-Sportverbandes Nord-
rhein-Westfalen e.V. ( BSNW ) mit dem Zusatz “Fachverband für Rehabilitation durch Sport”
|
|
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinützigkeit
|
|
1. Zweck des Vereins ist es, den Behindertensport als ambulanten Rehabilitationssport zur Er-
haltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie
zur Förderung der Eigeninitative, der Selbstständigkeit und der sozialen Integration zu fördern.
2. Um diesen Zweck zu erreichen, soll jedem Behinderten die Teilnahme am ambulanten Behin-
dertensport ermöglicht werden.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenverordnung 1977 vom 16.03.76 (BGBL, 1. Nr. 29, Seite 613) in der jeweils gültigen
Fassung. Überschüsse und Zuwendungen dürfen nur im Sinne des Vereins verwendet werden.
4. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
|
|
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
|
|
Mitglieder des Vereins können werden: 1. ordentliche Mitglieder:
a) behinderte Personen und ihre Partner;
b) Personen, die eine ärztliche Verordnung vorlegen.
2. fördernde Mitglieder;
a) natürliche und juristische Personen ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
a) Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, wenn dieses im Interesse des Vereins geboten
erscheint.
b) Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die per Einschreiben unter Angabe der Gründe
erfolgen muss, ist innerhalb von 4 Wochen die Beschwerde zulässig.
c) Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher
Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist endgültig.
4. Der Vorstand kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder
haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
|
|
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
|
|
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist halbjährlich möglich, sie wird durch schriftliche
Mitteilung (einfacher Brief) an den Vorstand wirksam.
3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausge- schlossen werden.
Ausgeschlossen werden kann,
a) wer trotz schriftlicher Abmahnung (länger als 4 Monate) mit dem bis zum 31. 03. und 31.08.
fälligen Jahresbeitrag in Verzug ist;
b) wer durch wiederholte wahrheitswidrige oder ehrenrührige Äußerungen die Arbeit des
Vorstandes oder der Übungsleiter/innen schwer behindert, den Frieden innerhalb des
Vereins nachhaltig stört oder das Ansehen des Vereins oder eines seiner Organe schwer
geschädigt hat;
c) wer durch wiederholtes unkameradschaftliches und rücksichtsloses Verhalten auffällt;
d) wer in sonstiger Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat.
4. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied 3 Wochen Zeit zur Stellungnahme zu gewähren. Das
ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Ausschlussmitteilung
das Recht der Beschwerde. Während des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und
Pflichten des betroffenen Mitglieds. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist endgültig.
|
|
§ 5 Beiträge
|
|
1. Die Beiträge und Spenden werden zur Erfüllung der laufenden Aufgaben im Sinne der Satzung
sowie zur Bestreitung der Verwaltungskosten verwandt.
Die Aufnahmegebühren und der Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt. Der Beitrag ist bis zum 31.03. und 31.08. zu entrichten.
2. Später eintretende Mitglieder zahlen den zeitanteiligen Jahresbeitrag plus Aufnahme- gebühren.
3. Geleistete Beiträge werden nicht erstattet.
|
|
§ 6 Organe des Vereins
|
|
Die Organe des Vereins sind: die Mitgliedversammlung, der Beirat, der Vorstand.
|
|
§ 7 Mitgliederversammlung
|
|
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Fassung aller Beschlüsse für den Verein, sofern sie nicht die laufenden Geschäfte des
Vorstandes betreffen,
d) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen (siehe § 8 der Satzung).
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich 14 Tage vor dem Termin und
enthält die Tagesordnung. Ergänzungen der Tagesordnung können bis 6 Tage vor der Ver-
sammlung eingereicht werden.
a) Der Vorstand kann auch eine sachkundige Person mit der Versammlungsleitung be-
auftragen (Mitglied des Verbandes oder einen Juristen).
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit (außer § 10 der Satzung).
a) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
b) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
5. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand es
für erforderlich hält oder mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe sie be- antragt.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungs-
leiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
|
|
§ 8 Der Vorstand
|
|
1. Der geschäftführende Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte.
Der/die Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
Der Beirat, der aus bis zu 7 Mitgliedern bestehen kann, gehört nicht zum geschäftsführenden Vorstand.
Seine Funktion sollte es sein, die Arbeit des Vorstandes beratend zu unterstützen.
2. Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzende/r 2. Vorsitzende/r
2 Kassenwart/innen 1 Schriftführer/in
3. Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
4. Der/die Vorsitzende repäsentiert den Verein. Im Falle der Verhinderung wird er/sie durch
die/den 2. Vorsitzende/n vertreten.
a) Der/die Vorsitzende ist zuständig für die Einberufung von Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen.
b) Der/die Vorsitzende kann zur Unterstützung des Vorstandes Vereinsmitglieder,
Übungsleiter oder Sachverständige hinzuziehen. Ebenfalls kann sich der Vorstand zur
Erfüllung der Vereinsziele hauptamtlicher Kräfte bedienen. Sie dürfen nicht Mitglieder des
geschäftführenden Vorstands sein. Die Zuständigkeit für die Dienstverträge liegt beim Vorstand.
Satzungsänderungen, die von der Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde aus formalen redak-
tionellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die
Beschlussfähigkeit in Vorstandssitzungen ist gegeben, wenn 3/4 der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende.
5. Der/die Kassenwart/innen sind zuständig für den Einzug der Mitgliederjahresbeiträge und die Führung des Kassenbuches.
6. Der/die Schriftführer/in ist zuständig für die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen.
7. Kassenprüfer/innen
a) Die Buch- und Kassenprüfung ist durch die Kassenprüfer/innen mindestens einmal
jährlich vorzunehmen. Die Prüfungsergebnisse sind zu protokollieren und dem Vorstand
sowie der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
b) Der/die Kassenprüfer/innen werden durch die Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Kassen-
prüfer/innen dürfen nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sein.
c) Wiederwahl ist möglich.
|
|
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
|
|
1. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand Vorschläge und Anträge zu unterbreiten.
2. Alle Mitglieder sind berechtigt, Sach- und Geldspenden zur Förderung der Vereinsarbeit
zu leisten. Eine Spendenquittung wird auf Wunsch ausgestellt.
3. Mitgliedern ist es nicht gestattet, angebotene Spenden von außerhalb anzunehmen. Spenden-
willige sind an den Vorstand des Vereins zu verweisen.
4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, Ziele und Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
5. Wesentliche gesundheitliche Veränderungen sind dem Übungsleiter oder Vorstand mitzu- teilen.
6. Haftungsausschluss
a) Der Verein übernimmt gegenüber seinen Mitgliedern in Bezug auf Diebstahl und Unfall
bei allen Veranstaltungen keine Haftung.
b) Für alle Mitglieder ist bei der “Sporthilfe e. V. Lüdenscheid” eine Versicherung- u. a.
Haftplicht- und Unfallversicherung abgeschlossen worden.
c) Die Versicherungsbedingungen (Art und Umfang des Versicherungsschutzes) können
vom Vorstand ausgeliehen werden.
7. Unfälle während des Sportbetriebs sind unverzüglich dem/der Übungsleiter/in und dem
Vorstand zu melden. Schadensmeldungen haben ebenfalls schnellstens zu erfolgen.
|
|
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
|
|
1. Änderungen oder die Neufassung der Satzung oder Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4-
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer ordentlichen Mitgliederver-
sammlung (§33, Abs. 41 BGB).
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes wird nach Erledigung aller
Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen der Holger-Hitzblech-Stiftung, 58802 Balve,
zur Verfügung gestellt.
Sollte dieses nicht möglich sein, wird es der Stadt Balve zugeführt, die das noch vorhandene
Vermögen an eine gemeinnützige Institution vergibt.
Über die Verwendung entscheidet die auflösende Versammlung mit einfacher Mehrheit.
Über den Vorschlag der Verwendung ist vor der Zusammenkunft der Vereinsmitglieder die
Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.
|
|
§ 11 Inkrafttreten
|
|
Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 07.11.1997 beschlossen.
Sie wurde geändert am 19.05.2000 und am 20.05.2005. Sie trat nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Menden in Kraft.
|
|
Balve, den 20.05.2005
|